Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16.12.2011 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-rechts (Erbschaftsteuer - Richtlinien – ErbStR 2011) zuzustimmen.
In R E 13b.9 der Richtlinien heißt es in Satz 2: „Werden neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten, und in Anspruch genommen, führt die Überlassung der Grundstücksteile nicht zu Verwaltungsvermögen, wenn die Tätigkeit nach Ertragsteuerlichen Gesichtspunkten insgesamt als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist (z.B. bei Beherbergungs-betrieben wie Hotels, Pensionen oder Campingplätzen, vergl. R 15.7 (2) EStR).“
In der ursprünglichen Fassung der Richtlinien hieß der Klammersatz: („z.B. bei Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen oder Campingplätzen, vergl. R 15.7 (2) EStR, nicht dagegen bei durch Brauereien an Gastwirte oder durch Mineralölunternehmen an Tankstellenbetreiber überlassenen Grundstücken).
Dieser Zusatz ist in den Richtlinien nicht mehr enthalten.
Der Finanzausschuss des Bundestages hatte dem Bundesrat empfohlen, folgende Entschließung zu fassen:
„Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich die steuerliche Behandlung der Überlassung von Grundstücken durch Brauereien an Gastwirte oder durch Mineralölunternehmen an Tankstellenbetreiben, wie sie im Entwurf der ErbStR 2011 (R E 13.b.9) ursprünglich auf Seite 50 dargestellt wurde, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.“
Diese Entschließung wurde seitens des Bundesrates nicht gefasst.
Damit bleibt es bei der Regelung in der Erbschaftsteuerkartei des Bayerischen Landesamtes für Steuern zu § 13b ErbStG, wonach die mit Getränkelieferungs-verträgen verbundene Verpachtung von brauereieigenen Gaststätten nicht Verwaltungsvermögen sind.
