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Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise

Der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 21.4.2010 entschieden, dass die Reisekosten einer Studienreise in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab komme dafür vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht.

Im Streitfall ging es um den Abzug der Aufwendungen einer Englischlehrerin, die anlässlich einer Fortbildungsreise nach Irland entstanden waren. Diese Reise lief nach einem festen Programm ab und enthielt sowohl fachliche Bestandteile als auch private Reiseanteile (Erholung, Besichtigungstermine, Theaterbesuche etc).

Der BFH entschied, dass die Aufwendungen entsprechend der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 21.9.2009) grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind. Die Aufteilung erfolgt nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise. Eine solche Trennung der Aufwendungen kann aber nur erfolgen, wenn die beruflichen und privaten Anteile objektiv voneinander abgrenzbar sind und die beruflich veranlassten Zeitanteile nicht von nur unter-geordneter Bedeutung sind.Die Grundsätze des vorstehend genannten Urteils sind auch auf betriebliche Reisen von Unter- nehmern und Arbeitnehmern anzuwenden. Anders als in der Vergangenheit führen damit private Bestandteile einer betrieblichen Reise nicht mehr automatisch zu einem Abzugsverbot. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile nicht nur untergeordnet sind. Außer-dem sollte dokumentiert werden, welche privaten und beruflichen Zeitanteile angefallen sind.