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Unter bestimmten Voraussetzungen (finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung) werden Gesellschaften einer Unternehmensgruppe zu einer sogenannten umsatzsteuerlichen Organschaft zusammengefasst. Dann werden alle Gesellschaften des Organkreises umsatzsteuerlich wie ein einziges Unternehmen behandelt.

Der Bundesfinanzhof hat bereits am 1.12.2010 entschieden, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung nur noch dann erfüllt sind, wenn die Beteiligung an einer Organgesellschaft vom Organträger selbst gehalten wird. Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt daher nur noch bei Mutter-Tochterverhältnissen bzw. -Enkelverhältnissen vor. Eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften, an denen derselbe Gesellschafter beteiligt ist, ist nicht mehr möglich. Insbesondere in Fällen der Betriebsaufspaltung, in denen eine Personengesellschaft als Organträger die Anteile an der Organgesellschaft im Sonderbetriebsvermögen und nicht im Gesamthandsvermögen hält, besteht - abweichend von der bisherigen Praxis - zukünftig keine umsatzsteuerliche Organschaft mehr.

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 5.7.2011 auf die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit einer Übergangsregelung reagiert. Danach kann bis zum 31.12.2011 weiterhin von einer umsatzsteuerlichen Organschaft ausgegangen werden, auch wenn die oben genannte Voraussetzung einer finanziellen Eingliederung nicht erfüllt ist.

Für Umsätze, die ab dem 1.1.2012 zwischen den o. g. Schwestergesellschaften ausgeführt werden, entfällt die umsatzsteuerliche Organschaft. Dies hat zur Folge, dass Umsätze zwischen den bisher zusammengefassten Gesellschaften umsatzsteuerbar sind und Rechnungen (i.d.R. mit Ausweis von Umsatzsteuer) ausgestellt werden müssen. Darüber hinaus muss jede Gesellschaft erstmals für den Monat Januar eine eigene Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. In Einzelfällen können mit der Finanzverwaltung ggf. auch längere Voranmeldungszeiträume abgestimmt werden.