Rückstellungen und Abschreibungen bei schadstoffbelasteten Grundstücken und Sanierungsverpflichtungen
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2003 entschieden, dass in allen Fällen, in denen die zuständige Behörde von der Schadstoffbelastung eines Grundstücks Kenntnis erlangt, eine Abschreibung bzw. Rückstellungsbildung zu prüfen ist.
Das Bundesfinanzministerium schränkt mit Schreiben vom 11.5.2010 dieses Urteil ein. Eine Rückstellung ist danach nur dann zu bilden, wenn am Bilanzstichtag eine behördliche Anordnung zur Sanierung vorliegt. Die Kenntnis der Behörden über den Sanierungsbedarf reicht nicht für eine Rückstellungsbildung aus. Dies soll auch gelten, wenn sich die Pflicht zur Grundstückssanierung als allgemeine Pflicht aus dem Gesetz ergibt.
Darüber hinaus ist eine Abschreibung des Grundstücks zu prüfen. Falls eine Rückstellung nicht möglich ist, zum Beispiel weil die behördliche Sanierungsanordnung nicht ergangen ist, akzeptiert die Finanzverwaltung im Allgemeinen eine Grundstücksabschreibung. Voraussetzung ist allerdings, dass der Wert des kontaminierten Grundstücks dauerhaft unter dessen Buchwert gesunken ist.
Falls eine Rückstellung für Sanierungskosten gebildet werden kann, scheidet i.d.R. eine Abwertung aus. Soweit allerdings auch nach der Sanierung der Grundstückswert voraussichtlich gemindert sein wird, ist eine Abschreibung möglich.
Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht, wenn ein belastetes Grundstück verbilligt erworben wurde. In diesen Fällen sind prinzipiell keine Abschreibungen und keine Rückstellungen für den Sanierungsbedarf möglich.
