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Rückstellung für EDV-Kosten im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen

Bei einer steuerlichen Außenprüfung haben die Betriebsprüfer das Recht, die Buchführungsdaten des Unternehmens computergestützt zu prüfen. Die Finanzverwaltung hat mehrere Möglichkeiten des Datenzugriffs:

  • Direkter Zugriff auf das Buchführungssystem an einem Bildschirmarbeitsplatz des Unternehmens,
  • Übergabe der Daten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger
  • Auswertung durch das Unternehmen nach Vorgaben der Betriebsprüfer.

Den Unternehmen entstehen Kosten für diese Datenzugriffe, z.B. für die Vorhaltung veralteter Buchführungssysteme bzw. durch die Herstellung der Lesbarkeit der digitalen Daten (z.B. Lizenzgebühren, Hardware-, Speicher- und Wartungskosten). Eine Rückstellung für diese Kosten kann in Jahresabschlüssen ab dem Bilanzstichtag 25.12.2008 gebildet werden.

Die Rückstellung kann sämtliche zukünftigen Kosten umfassen, die für den Zugriff kommender Betriebsprüfungen auf die am Stichtag vorzuhaltenden Daten anfallen. Dieser Grundsatz ist am 15.4.2010 durch die Oberfinanzdirektion Münster bestätigt worden.