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Erbringt ein Unternehmer eine Dienstleistung an einen Unternehmer (B2B-Fall) mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, so ist die Leistung in der Regel dort zu versteuern, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt. Der leistende Unternehmer muss regelmäßig eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer ausstellen, da der Kunde die Umsatzsteuer schuldet und die Vorsteuer geltend machen kann (sogenanntes Reverse-Charge-Verfahren).

Auf Grund einer aktuellen Verordnung der EU ist der leistende Unternehmer verpflichtet, die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers nachzuweisen. Hierzu muss ihm der Empfänger der Dienstleistung seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitteilen. Die Gültigkeit der Nummer, des Namens und der Anschrift des Kunden muss der leistende Unternehmer mit Hilfe der sogenannten qualifizierten Bestätigung überprüfen.

Für deutsche (leistende) Unternehmer gilt seit dem 1.7.2011, dass in den oben genannten Fällen eine qualifizierte Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern durchgeführt werden muss. Die Abfrage kann über die Website http://evatr.bff-online.de erfolgen.Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Prüfung in regelmäßigen Abständen wiederholt werden muss. Dieses Verfahren wird sehr aufwendig, wenn es für eine Vielzahl von Kunden durchzuführen ist.

Wird eine qualifizierte Bestätigung nicht vorgenommen, läuft der erbringende Unternehmer Gefahr, dass ein an sich nicht steuerbarer Umsatz als in Deutschland steuerpflichtig behandelt wird und durch den leistenden Unternehmer Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist.