Privatnutzung von mehreren Firmenfahrzeugen ist fahrzeugbezogen zu ermitteln
Falls ein Unternehmer abwechselnd mehrere betriebliche Fahrzeuge für Privatfahrten nutzt, ist diese Privatnutzung für steuerliche Zwecke zu bewerten. Soweit Fahrtenbücher geführt werden, kann die tatsächliche Nutzung eindeutig ermittelt werden. Andernfalls kann nur pauschaliert werden, d.h. 1 % des Bruttolistenpreises ist monatlich zu versteuern. Bei mehreren Fahrzeugen stellt sich die Frage, ob diese Regelung nur für ein Fahrzeug oder für jedes genutzte Fahrzeug anzuwenden ist.
Ein Unternehmer, der drei betriebliche Fahrzeuge abwechselnd nutzte, hat 1 % des Bruttolistenpreises für lediglich einen der PKW als Entnahme versteuert. Diese Ermittlung hat er damit begrün-det, dass er nur jeweils ein Fahrzeug fahren konnte.
Der Bundesfinanzhof hat abweichend davon am 9.3.2010 entschieden, dass für jedes genutzte Fahrzeug die 1 %-Regelung gesondert anzuwenden ist, wenn mehrere Betriebsfahrzeuge durch den Unternehmer privat genutzt werden können.
In solchen Fällen sollte entweder die Nutzung nachweislich auf ein Fahrzeug beschränkt oder ein Fahrtenbuch geführt werden. Ansonsten entstehen hohe steuerpflichtige Entnahmen durch die mehrfache Anwendung der 1 %-Regel.
