Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags
Die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft verlangt u.a. den Abschluss und die tatsächliche Durchführung eines zivilrechtlich wirksamen Gewinnabführungsvertrags mit einer unkündbaren Mindestlaufzeit von fünf Jahren. Hierbei stellt sich die Frage, ob es sich um Zeitjahre oder um Wirtschaftsjahre handelt. Diese Frage erlangt in den Fällen Bedeutung, in denen die Organgesellschaft ein Rumpfwirtschaftsjahr hat, z.B. weil sie mit ihrer Gründung von Beginn an in die Organschaft eingebunden werden soll.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 26.1.2010 entschieden, dass der Begriff „Jahre“ als Wirt-schaftsjahre zu verstehen ist. Die Finanzverwaltung vertritt dagegen bisher die Auffassung, dass es sich um Zeitjahre handeln muss und fordert damit für entsprechende Fälle eine längere Laufzeit.
Im Zweifelsfall sind vergleichbare Fälle bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung offen zu halten. Beim Abschluss neuer Gewinnabführungsverträge sollte man sich vorsichtshalber an der Auffassung der Finanzverwaltung orientieren.
