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Elektronische Fahrtenbücher unterliegen strengen Anforderungen

Das Finanzgericht Münster hat am 4.2.2010 entschieden, dass ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch für die Ermittlung der privat veranlassten Fahrten steuerlich nur dann anerkannt wird, wenn die steuerlich relevanten Daten nachträglich nicht mehr verändert werden können.

Dies gilt auch für Geräte, die Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrene Kilometer automatisch aufzeichnen, bei denen jedoch Art, Ziel und Zweck der Fahrt manuell eingegeben werden. Wenn diese manuellen Ergänzungen nach der Eingabe noch änderbar sind, erfüllen diese Systeme nicht die Anforderungen der Finanzverwaltung. Daher wird die private Nutzung dann - steuerlich regelmäßig nachteilig - mit Hilfe der sogenannten 1 %-Methode geschätzt.