Der Bundesfinanzhof hat am 13.7.2011 entschieden, dass Aufwendungen für eine zweite Wohnung, die wegen eines beruflich veranlassten Umzugs vorübergehend entstehen, in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können.
Im Streitfall hat ein Arbeitnehmer an seinem neuen Arbeitsort mit Beginn seiner Tätigkeit eine Wohnung (165 qm) für seine Familie gemietet und diese Wohnung mit Beginn der Tätigkeit genutzt. Die Familie ist einige Monate später umgezogen. Im Übergangszeitraum sind also doppelte Mietaufwendungen entstanden.
Die Finanzverwaltung war der Auffassung, dass die Grundsätze zur doppelten Haushaltsführung anzuwenden sind. Danach können nur die anteiligen Kosten für max. 65 qm steuerlich berücksichtigt werden.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch die vollen Mietaufwendungen zum Abzug zugelassen. Allerdings hat er darauf hingewiesen, dass der Abzug zeitlich auf die Umzugsphase begrenzt ist. Die Umzugsphase beginnt mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und endet mit dem Ablauf der Kündigungsfrist für diese Wohnung. Bis zum Umzug der Familie sind die Kosten für die neue Wohnung abzugsfähig, nach dem Umzug die Kosten für die bisherige Familienwohnung.
