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Durch disquotale Einlagen in Kapitalgesellschaften werden Mitgesellschafter wirtschaftlich bereichert. Diese Bereicherung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung schenkungsteuerpflichtig.

Beispiel:
An einer Kapitalgesellschaft ist ein Gesellschafter (Senior) zusammen mit seinem Sohn beteiligt. Jeder dieser Gesellschafter hält 50 % der Anteile. Wenn nur der Senior einen Kapitalbetrag in die Gesellschaft einzahlt, ohne dafür neue Anteile zu erhalten, steigt zwangsläufig, auch der Wert der Anteile seines Sohnes um 50 % der Einzahlung und löst Schenkungssteuerpflichten aus.

Aufgrund einer jüngeren Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist dieser Vorgang abweichend von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung für die wirtschaftlich bereicherten Mitgesellschafter nicht schenkungsteuerpflichtig.

Nach der geplanten Gesetzesänderung durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz soll die o.g. wirtschaftliche Bereicherung der Mitgesellschafter zukünftig wieder schenkungsteuerpflichtig werden. Die Gesetzesänderung wird am Tag nach der Gesetzesverkündigung in Kraft treten, d.h. voraussichtlich Ende November 2011.

Zukünftig ist daher bei Kapitalerhöhungen und Kapitaleinzahlungen in Rücklagen zu beachten, dass grundsätzlich Schenkungsteuer entsteht, wenn der Wert der Einlage den Wert der hierfür ausgegeenen neuen Anteile übersteigt.