Nach erfolgreichem Vermittlungsverfahren haben Bundestag und Bundesrat am 23.9.2011 das Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen. Die ursprünglich geplante Möglichkeit, Einkommensteuererklärungen unter bestimmten Bedingungen nur noch alle zwei Jahre abgeben zu dürfen, ist aufgegeben worden.
Daneben beeinhaltet das Gesetz u.a. folgende Regelungen:
a) Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung
Rückwirkend zum 1.7.2011 sind die Anforderungen an elektronische Rechnungen wesentlich vereinfacht worden (s.u. „Umsatzsteuer aktuell“).
b) Gebühren für verbindliche Auskünfte: Bagatellgrenze
Gebühren für eine verbindliche Auskunft werden nur dann erhoben, wenn eine Bagatellgrenze überschritten wird. Bis zu einem Gegenstandswert von EUR 10.000 wird zukünftig keine Gebühr erhoben.
c) Betriebsaufgabe und -verpachtung
Bei schleichenden Betriebsaufgaben sind bisher oft Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung darüber entstanden, in welchem Zeitpunkt der Betrieb aufgegeben wurde und ein Aufgabegewinn zu versteuern war. Zukünftig gilt ein Betrieb grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt als fortgeführt, in dem eine ausdrückliche Aufgabeerklärung ausgesprochen wird - es sei denn, die Finanzverwaltung erhält konkrete Informationen über eine Betriebsaufgabe.
d) Arbeitnehmerpauschbetrag
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von EUR 920 auf EUR 1.000 erhöht. Der erhöhte Arbeitnehmerpauschbetrag gilt bereits für das Jahr 2011. Diese Erhöhung wird im Lohnsteuerabzugsverfahren für den Monat Dezember berücksichtigt (siehe „Lohnsteuer aktuell“).
e) Vereinfachung bei der Berechnung der Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf EUR 4.500 pro Jahr begrenzt. Dies gilt jedoch nicht für die Kosten der Nutzung eines PKW bzw. öffentlicher Verkehrsmittel. Für den erforderlichen Nachweis der Kosten für Autofahrten bzw. für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln war deshalb eine taggenaue Abrechnung durchzuführen. Ab 2012 müssen diese Kosten nicht mehr für jeden Tag einzeln belegt werden. Das Finanzamt vergleicht künftig nur noch die Jahreskosten.
f) Einfachere Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Künftig entfällt die Unterscheidung in beruflich oder privat veranlasste Kinderbetreuung.
g) Außergewöhnliche Belastungen und Spenden
Aus Vereinfachungsgründen werden Kapitalerträge ab 2012 nicht mehr in die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenhöchstbetrages einbezogen, da diese Erträge aufgrund der Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht mehr ermittelt und erklärt werden müssen.
h) Vereinfachung für Kindergeld / Kinderfreibeträge / Ausbildungsfreibeträge
Bisher werden Freibeträge bzw. Zuschüsse für volljährige Kinder nur unter Berücksichtigung der eigenen Einkünfte der Kinder gewährt. Damit sind ggf. aufwendige Berechnungen verbunden. Ab 2012 entfällt die Berücksichtigung der eigenen Einkünfte der Kinder.
i) Werbungskosten bei verbilligter Wohnungsvermietung
Werden privat gehaltene Wohnungen verbilligt vermietet, können die Aufwendungen für die Wohnung nicht in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bisher wird bei einer Miete von weniger als 56 % der ortsüblichen Miete nur der prozentuale Anteil der Aufwendungen zum steuerlichen Abzug zugelassen, der dem Verhältnis der tatsächlich gezahlten zur ortsüblichen Miete entspricht. Ab einer Miete in Höhe von 75 % der ortsüblichen Miete können die Aufwendungen in vollem Umfang geltend gemacht werden. Liegt die Miete zwischen 56 % und 75 % können die Aufwendungen nur dann in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn die Totalüberschussprognose positiv ist. Andernfalls erfolgt eine Aufteilung wie oben beschrieben. Aus Vereinfachungsgründen wird ab 2012 eine einheitliche Grenze von 66 % der ortsüblichen Miete eingeführt. Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, können die Aufwendungen in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Bei einer niedrigeren Miete können die Aufwendungen nur anteilig abgezogen werden. Die Totalüberschussprognose entfällt.
j) Frist für die Meldung von Auslandssachverhalten
Bestimmte Sachverhalte mit Auslandsbezug (z.B. Gründung oder Erwerb von Tochtergesellschaften oder Niederlassungen im Ausland) sind bisher innerhalb eines Monats den Finanzbehörden anzuzeigen. Falls diese Anzeige nicht erfolgt, kann ein Bußgeld festgesetzt werden. Zukünftig müssen diese Meldungen bis zum 31.5. nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist, gemeldet werden.
k) Sonstiges
Das Gesetz beinhaltet darüber hinaus noch eine Vielzahl von weiteren Rechtsbereinigungen und Detailregelungen. Die meisten Regelungen werden 2012 in Kraft treten (wichtige Ausnahmen s.o.: Elektronische Rechnung und Arbeitnehmerpauschbetrag).
