Bilanzanpassung bei Personengesellschaften durch das BilMoG
Für diverse durch das BilMoG wegfallende Bilanzposten sind übergangsweise Wahlrechte zur Beibehaltung vorgesehen. Wird von diesen Fortführungswahlrechten kein Gebrauch gemacht, so sind die Beträge aus der Auflösung dieser Aktiv- oder Passivposten grundsätzlich erfolgsneutral in die Gewinnrücklagen einzustellen.
Bei Personenhandelsgesellschaften ist die Bildung von Gewinnrücklagen gesetzlich nicht vorgesehen. Viele Gesellschaftsverträge sehen aber Gewinnrücklagen vor. In diesen Fällen sind die Au-lösungsbeträge gewinnneutral zu behandeln, also in die Gewinnrücklagen einzustellen oder den Gewinnrücklagen zu belasten.
Sofern keine gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen zur Rücklagenbildung bestehen, ist der Saldo aus den Umstellungsaktivitäten wie folgt zu behandeln:
Ein positiver Betrag (z.B. aus der Auflösung von passiven Sonderposten) ist den Kapitalkonten der Gesellschafter unmittelbar anteilig zuzuschreiben. Bei Kommanditisten, die ihre Einlage voll erbracht haben, erfolgt eine Gutschrift auf den Privatkonten. Für die hieraus resultierenden Entnahmemöglichkeiten gelten die gesetzlichen oder ggf. gesellschaftsvertraglich festgelegten Entnahmeregelungen. Gegebenenfalls muss also mit einem Abfluss von Liquidität gerechnet werden.
Ein negativer Differenzbetrag (z.B. Auflösung eines Disagios etc.) ist analog zur Erfassung von Verlusten zu behandeln. Je nach den vertraglichen Bestimmungen sind entweder Verlustsonderkonten als Unterkonten des Kapitalkontos zu bilden oder aber der Kapitalanteil ist entsprechend zu mindern.
Bitte planen Sie rechtzeitig Ihre Bilanzpolitik und prüfen Sie den daraus resultierenden Anpassungsbedarf hinsichtlich der BilMoG-Umstellung, um auf eventuelle Liquiditätsabflüsse oder Eigenkapitalminderungen eingestellt zu sein.
