Mit einem am 24. November 2011 veröffentlichten Beschluss vom 5. Oktober 2011 hat das höchste deutsche Gericht für Steuersachen – der Bundesfinanzhof (BFH) – die Verfassungsmäßigkeit des zum 1. Januar 2009 grundlegend reformierten Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) auf den Prüfstand gestellt.
In seinem Beschluss fordert das Gericht das Bundesfinanzministerium auf, zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an der erb- und schenkungsteuerlich geregelten Verschonung von Betriebsvermögen Stellung zu nehmen.
Genau so war der BFH bereits 2001 (II R 611/99) vorgegangen und hatte dann nur wenige Monate später das Bundesverfassungsgericht angerufen, das daraufhin maßgebliche Teile des alten Bewertungs- und Erbschaftsteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt hatte. Während einer der zentralen Fehler des früheren Rechts – die ungleiche Bewertung verschiedener Vermögensklassen – durch die Reform 2009 weitestgehend ausgemerzt wurde, wurde mit dem neuen Gesetz versäumt, auch die übrigen Vorgaben des Verfassungsgerichts bei der Neuregelung umzusetzen: Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, steuerliche Verschonungsregeln zukünftig zielgenau an anerkennenswerten Lenkungszwecken (z.B. dem Erhalt von Arbeitsplätzen) auszurichten und den dabei gewährten Verschonungsgrad in ein angemessenes Verhältnis zum nicht verschonten Vermögen zu setzen.
Eben hier erkennt der BFH Defizite. Auch nach den reformierten Regelungen könne, so das Gericht, Vermögen jeder Art und in jeder Höhe im Erbfall oder durch Schenkung unter Lebenden steuerfrei erworben werden, ohne dass es auf Aspekte des Gemeinwohls ankomme, wenn nur von den sich bietenden Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werde. Das Gericht benennt, worauf in Beraterkreisen seit Monaten hingewiesen wird: Mit vergleichsweise geringem Aufwand lässt sich heute steuergünstiger denn je Vererben und Verschenken.
Es wäre nicht überraschend, wenn das Verfassungsgericht – wie schon 2006 – dem einen Riegel vorschieben würde.
Für den vermögenden Mittelstand steht Einiges auf dem Spiel: Die – noch – geltende Gesetzeslage lässt es in vielen Fällen zu, das unternehmerisch gebundene Vermögen ohne große steuerliche Belastung auf die nächste Generation zu übertragen. Dabei ist selbst die „Regelverschonung“ (85 %ige Steuerfreiheit) im Vergleich zu früheren Regelungen noch eine attraktive Alternative.
Die vom jüngsten Beschluss ausdrücklich bezeichneten Gestaltungen dürften unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes inzwischen risikobehafteter sein.
Wie der BFH aber erst kürzlich zur so genannten „disquotalen Einlage“ festgestellt hat (II R 28/08), stehen gesetzlich eröffnete Gestaltungsoptionen grundsätzlich bis zur Neuregelung zur Verfügung.
Angesichts des relativ hohen Risikos, dass die durch geschickte Gestaltung zu erreichenden Verschonungsmöglichkeiten für Unternehmensvermögen aufgrund der nun vom BFH angestoßenen Entwicklung erheblich abgeschwächt werden, raten wir grundsätzlich dazu, eine ursprünglich eher mittelfristig geplante Vermögensübertragung vorzuziehen.
