Nachdem der Bundesfinanzhof mehrfach entschieden hat, dass Aufwendungen für eine berufliche Erstausbildung als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind (siehe "Blickwinkel 360", Ausgabe Oktober/November 2011), plant der Gesetzgeber ein „Nichtanwendungsgesetz“. Danach sollen Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium weiterhin nur begrenzt abzugsfähige Sonderausgaben bleiben. Die Regelung soll rückwirkend ab 2004 Anwendung finden. Ferner soll ab 2012 der als Sonderausgaben absetzbare Höchstbetrag von EUR 4.000 auf EUR 6.000 angehoben werden.
Es ist damit zu rechnen, dass die geplante Regelung insbesondere für den Rückwirkungszeitraum nicht verfassungsgemäß sein wird. Daher erwarten wir gerichtliche Klagen gegen diese Gesetzesänderung.
Aus diesem Grund empfehlen wir, die o.g. Ausbildungskosten gegenüber den Finanzbehörden trotz geplanter Gesetzesänderung geltend zu machen, sofern ein nennenswerter Betrag nachgewiesen werden kann. Dies gilt auch für Auszubildende / Studierende, die über keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte verfügen. Die Werbungskosten werden dann als Verluste festgestellt, die sich über einen späteren Verlustvortrag bei künftigen Einnahmen auswirken können. In Abhängigkeit von der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen gilt:
- Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgrund steuerpflichtiger Einkünfte
In diesen Fällen müssen die Ausbildungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Nach einer Ablehnung durch die Finanzverwaltung sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. Das Einspruchsverfahren kann ruhend gestellt werden, sobald Verfahren zu dem neuen Gesetz gerichtsanhängig sind.
- Keine Abgabe einer Einkommensteuererklärung
In diesen Fällen empfehlen wir, die Nachweise für die Ausbildungskosten zu sammeln und die weitere Rechtsentwicklung abzuwarten. Im Jahr 2012 sollte dann überprüft werden, ob die Kosten ab 2008 ff. (bestenfalls sogar ab 2005 ff.) geltend gemacht werden, indem nachträglich Steuererklärungen eingereicht werden.
