Im Zusammenhang mit der schrittweisen Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf 67 Jahre kommt es zum 1.1.2012 bei Produkten der geförderten Altersvorsorge und bei Lebensversicherungen zu folgenden Änderungen:
- Riester-Rente
Staatlich geförderte Riester-Rentenverträge, die ab dem 1.1.2012 abgeschlossen werden, dürfen als möglichen Auszahlungsbeginn der Riester-Rente frühestens das 62. Lebensjahr vorsehen (bei Abschluss bis Ende 2011 ist dies das 60. Lebensjahr). Nur dann erfolgt die staatliche Förderung durch Riester-Zulagen oder durch Sonderausgabenabzug.
- Basisrente (Rürup-Rente)
Der geänderte Auszahlungsbeginn bei der Riester-Rente ab dem 62. Lebensjahr gilt auch für die staatlich geförderte Basisrente. Sonst ist keine steuerliche Förderung in Form des Sonderausgabenabzugs möglich.
Der mögliche Sonderausgabenabzug wird im Jahr 2012 weiter erhöht; er beträgt dann 74 % der für die Basisrente geleisteten Beiträge. Damit kann ein alleinstehender Steuerzahler bis max. EUR 14.800 als Sonderausgabenabzug geltend machen, wenn der maximal förderfähige Beitrag in Höhe von EUR 20.000 in die Basisrente eingezahlt wird. Bei Verheirateten verdoppeln sich die Beträge.
- Änderungen für die private Lebensversicherung
Voraussetzung für die staatliche Förderung ist auch hier ab 2012, dass die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Nur in diesem Fall werden die Erträge zur Hälfte von der Besteuerung befreit. Ansonsten unterliegen sie der Abgeltungsteuer von derzeit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer.
